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Addi

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21

Mittwoch, 27. November 2013, 20:10

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Da hast Du recht grande2012. Dann werden wir eine Diskothek auf dem Autobahnen haben >:)

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grande2012

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22

Mittwoch, 27. November 2013, 20:13

hahah genau :thumbup:

mein vater kann davon ein lied singen, er fährt schwertransport und er und ich wissen genau wie dumm die meisten autofahrer aufs gelblicht reagieren.

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sven86

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23

Mittwoch, 27. November 2013, 20:14

Aber man darf doch auch nicht mit Untervodenbeleuchtung rumfahren, warum sollte man dann mit leuchtenden Felgen fahren dürfen?

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »sven86« (27. November 2013, 20:21)

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grande2012

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24

Mittwoch, 27. November 2013, 20:14

das frag ich mich auch ?(

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Addi

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25

Mittwoch, 27. November 2013, 20:15

Hmmm... Das kann ich mir schlecht vorstellen, bin aber kein Fachmann :-)

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Beute-Panther

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26

Mittwoch, 27. November 2013, 21:00

Die Unterbodenbeleuchtung ist mit einen Kabel mit dem Auto verbunden :!: , die Felgenkappen sind Batteriebetrieben.

Das LEGAL ist aber mit """""", kommt auch auf den Beamten an.

Bei Fahrrädern sind sie als zusätzliche Beleuchtung erlaubt, solange die Hauptbeleuchtung geht.
....am Öl kann´s nicht liegen !!! :rolleyes:

Ist keins drin ! :cursing:

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sven86

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27

Mittwoch, 27. November 2013, 21:04

d.h. Unterbodenbeleuchtung mit batterie wäre erlaubt.

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Beute-Panther

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28

Mittwoch, 27. November 2013, 21:22

Ich glaube nicht, da sie immer noch mit dem Auto verbunden ist, oder hängt die Batterie an der Leuchte ?

Außerdem sind die Felgenkappen nur aufgeschraubt, sollte man beim Parken auch abbauen, sonst gefallen sie jemanden anderen. ^^

Wenn das mit der Unterhodenbeleuchtung auch geht :?:
....am Öl kann´s nicht liegen !!! :rolleyes:

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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cingsgard« (27. November 2013, 23:07)

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sven86

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29

Mittwoch, 27. November 2013, 21:29

Naja Led-stripes haben keine großen Verbrauch daher könnten an diese sammt Batterie AA oder ähnliche an den Unterboden hängen. z.B. mit Magneten. DIe wären dann nicht mit dem Auto festverbunden.

Bei solchen Fragen sollte man direkt zu den Schlümpfen gehen und fragen.

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Addi

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Mittwoch, 27. November 2013, 21:55

Tatsache ist das die Unterbodenbeleuchtung an Auto zur einbauen nicht verboten ist, sondern Nutzung im Straßenverkehr, oder?

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Beute-Panther

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31

Mittwoch, 27. November 2013, 22:27

Ja Einbauen ist erlaubt, Nutzung im Bereich der STVO verboten, also nur auf abgesperrten Privatgelände erlaubt, z.b. in der eigen Garage als Beleuchtung. 8)
....am Öl kann´s nicht liegen !!! :rolleyes:

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Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »cingsgard« (27. November 2013, 23:08)

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32

Mittwoch, 27. November 2013, 22:38

Ich bin noch immer der Ansicht das jegliche zusätzlich angebrachte Beleuchtung im Straßenverkehr untersagt ist.
Kann es mir einfach nicht vorstellen das beleuchtete Felgen erlaubt sein sollen aber Unterbodenbeleuchtung nich ich seh da keinen unterschied.

@Beute Panther

Hast du einen Gesetzestext, Gerichtsurteil oder ähnliches auf das man sich berufen kann?

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Mittwoch, 27. November 2013, 23:12

Etwas offizielles würde mich auch interessieren. Irgendein Paragraph, in dem es geregelt steht, daß batteriebetriebene Beleuchtungen jedweder Art erlaubt wären. Das kann ich mir beim besten Willen nicht vorstellen. Sogar Innenraumbeleuchtungen haben Vorschriften. Sie dürfen andere Verkehrsteilnehmer im Straßenverkehr nicht ablenken. Bei diesen beleuchteten Felgen wäre dies jedoch absolut der Fall!
Gruß, cings

Mein Auto: Dacia Sandero Stepway dCi 90 Prestige - Silber Metallic - Vollausstattung - EZ 10/2014 - 42 Tkm


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Donnerstag, 28. November 2013, 08:47

Da muss ich euch zustimmen, ich kann mir das einfach nicht vorstellen.....Nix darf man, aber die Leuchten anbringen schon?....

Mein Grande Punto: [GP T-Jet Sport] ca. 150 PS dank Kennfeldoptimierung - Kofferraumausbau - Teilfolierung - Front u. Heck by Cadamuro Design - Alpine Anlage im gesamten Auto - 2 DIN Radio JVC - Plasti-Dip im Innenraum - Rückfahrkamera mit LED Bildschirm im Rückspiegel - Fußraumbeleuchtung - US-Standlicht - schwarze Blinker - Nebelschlussleuchten smoke - LED Kennzeichenbeleuchtung - Komplettanlage von Friedrich Motorsport ab Kat - Heckwischer gecleant - OZ Superturismo 18" - Vogtland Gewindefahrwerk - hinten 15mm Spurverbreiterung - LED black/smoke Rückleuchten - Abarth Einstiegsleisten - mehr wird folgen ;)


KMAG

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35

Donnerstag, 28. November 2013, 10:19

Wenn etwas am Fahrzeug montiert wird, muss es der gültigen STVO entsprechen. Egal ob es genutzt wird oder nicht.

Das gilt für eine Unterbodenbeleuchtung genau wie für beleuchtete Ventilkappen etc.

Es spiet keine Rolle, ob die Beleuchtung über die Fahrzeugbattterie mit Strom versorgt wird, oder über andere Stromquelle (Akku, Solarpanel, usw.)

Beute-Panther

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36

Donnerstag, 28. November 2013, 21:12

Hallo,

einen Gesetzestext habe ich nicht, bei dem Gespräch mit meinen Freund bei der Polizei liegt die Hauptbegründung bei der Leuchtkraft, die leuchtente Felgenkappe ist nur bei Dunkelheit sichtbar und abnehmbar. (Außerdem ist die Batterielebensdauer sehr gering, wie ich rausgefunden habe ca: 8 Std)

Bei unseren heutigen Telefonat ist das schlimmste was man zu rechnen hat, das die Dinger einkassiert werden oder eine Mängelanzeige (kann aber nur für Bayern gelten, in anderen Bundesländern kann das auch mit einer Geldstrafe enden) :(
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37

Donnerstag, 28. November 2013, 21:27

Der Anbau einer Unterbodenbeleuchtung ist unzulässig (vgl. § 49a StVZO).

Die Liste möglicher Folgen umfasst:

Erlöschen Betriebserlaubnis -> 50 €, 3 Punkte
Sicherstellung des Fahrzeugs zur Erstellung eines technischen Gutachtens -> Gutachterkosten
Zwang zum Abbauen durch Verwaltungsanordnung -> (? €)
Strafrechtliche Konsequenzen bei Unfall
Zivil-(haftungs-)rechtliche Folgen bei Unfall
unzulässige lichttechnische Einrichtung -> 5 €

Erlöschen der Betriebserlaubnis?

Die Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmigung erlischt, wenn am Fahrzeug willentlich Änderungen vorgenommen werden, falls dadurch

die Fahrzeugart geändert wird,
infolge Änderung eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist oder
die Änderung zu einer Verschlechterung des Abgas- oder Geräuschverhaltens führt (vgl. § 19 ABS. 2 StVZO).

Die bloße Möglichkeit, dass durch An- oder Umbau eine Gefährdung eintreten könnte reicht nicht aus um die BE erlöschen zu lassen. Vielmehr muß diese Gefährdung zu erwarten sein, OLG Köln NZV 97 283.

Eine konkrete Gefährdung ist dabei nicht unbedingt Voraussetzung, "ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit" aber sehr wohl, OLG Düsseldorf NZV 95 329.

Das Problem ist nun also, zu erkennen, ob durch den Anbau einer UBB eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer zu erwarten wäre...

Nach meiner Einschätzung führt der (zusätzliche) Anbau lichttechnischer Einrichtungen nicht automatisch zum Erlöschen der BE (vgl. den unverbindlichen BMV-Beispielekatalog der Änderungen an Fahrzeugen). Dies ist wohl auch eine Frage, die nur im jeweiligen Einzelfall zu beurteilen wäre.


P.S. Text kommt nicht von mir, geliehen aus anderen Forum :-)

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