na das waren noch Zeiten
heutzutage wirds schon schwierig nen fächerkrümmer zu finden der eingetragen werden kann
hier was gefunden:
Offener Luftfilter:
Wird ein offener Luftfilter verbaut muss dieser eingetragen werden. Besitzt der Filter ein Teilegutachten reicht eine Änderungsabnahme gemäß §19(3) StVZO, besitzt er kein Teilegutachten muss eine Einzelabnahme gemäß §21 StVZO durchgeführt werden. Der Luftfilter muss eine Kennzeichnung haben um ihn somit später in der Kontrolle identifizieren zu können.
Sportauspuff:
Hierfür wird ebenfalls ein Gutachten benötigt. Beim Teilegutachten wird zusätzlich eine Änderungsabnahme durchgeführt. Teile mit europäischer Genehmigung oder mit
ABE müssen nicht eingetragen werden.
Kombination beider Teile:
Werden sowohl ein offener Luftfilter als auch ein Sportauspuff verbaut muss eine Kombinationseintragung durchgeführt werden. Somit ist es nicht ausreichend den Luftfilter eintragen zu lassen wenn der Auspuff eine E-Nummer besitzt.
Die Eintragung erfolgt gemäß §21 StVZO. Korrekterweise muss hier eine FAHRgeräuschmessung durchgeführt werden (ca. 250€ ohne Garantie das er eingetragen werden kann). Diese ist sehr aufwändig.
Ebenfalls bringt folgender Trick nichts:
Abnahme des offenen Luftfilters mit Serienanlage, dann Ausbau des offen Filters und Abnahme der Sportauspuffanlage mit dem originalen Luftfilter.
Bei der späteren Kontrolle sind zwar beide Teile eingetragen aber es fehlt der Verweis, dass es sich um eine Kombinationseintragung handelt.
Somit ist die Betriebserlaubnis ebenfalls erloschen!
und nun was zur Fahrgeräuschmessung aus einem BMW Forum
Zitat:
Ihr müsst zwei wesentliche Sachen trennen... Stand- und Fahrgeräusch! Ersteres ist nicht reglementiert und dient nur als Referenzwert, um bei Kontrollen durch eine einfache Messung schnell zu Ergebnissen zu kommen. Da es dafür keine konkret festgelegten Richtlinien gibt kann dieser Wert durchaus wie beim M3 93 dB(A) oder mehr betragen.
Für die Zulässigkeit einer Auspuffanlage/ESD ist nur die Fahrgeräuschmessung von Bedeutung. Da gelten derzeit 74 dB(A) als das Maß der Dinge. Wird dieser Grenzwert von einer Anlage eingehalten, dann ist die Anlage i.O. und erhält eine Zulassung; zusätzlich wird der Standgeräuschwert ermittelt und mit eingetragen damit später per einfacher Messung auf der Strasse ein möglicher Verdacht erhärtet oder ausgeräumt werden kann.
Also, macht euch MAL frei von den ganzen völlig falschen und verdrehten Aussagen die in vielen Foren kursieren! 74 dB(A) Fahrgeräusch für die Geräuschentwicklung bei beschleunigter Vorbeifahrt in 7,5 m Abstand von der Fahrzeugmitte ist der alles entscheidende, behördlich fesstgelegt Wert! Alle anderen Behauptungen sind schlichtweg Unfug!
http://www.umweltbundesamt.de/uba-info-d…zeuge-laerm.htm da der Link nicht mehr geht, hier ist die genaue Tabelle:
klick mich
Die Rennleitung kann mit eigenen Mitteln nur das Standgeräusch ermitteln. Diese Messung dient letztendlich NUR als Entscheidungshilfe für die Beamten OB sie die Karre per Mängelkarte zur Fahrgeräuschmessung schicken oder nicht. Wird bei der ordnungsgemäss ausgeführten Fahrgeräuschemessung eine Abweichung nach OBEN protokolliert ist das Fahrzeug vor Ort stillzulegen bis der Mangel beseitigt wird!
Viele von uns können froh sein das sowohl ein grosser Teil der Rennleitung als auch die Vielzahl der amtlichen Prüfer entweder nicht richtig bescheid wissen ODER sehr human sind in der Auslegung des Gesetzestextes. FAKT sind die 74 dB(A) und nix anderes! Selbst Toleranzwerte nach oben sind streng genommen überhaupt nicht zulässig!