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Mein Grande Punto: Ferrari-Gelb ;-)
Mein Grande Punto: GP 1.9 Mjet 5T (Emotion) Rock n' Roll blau - Blue&Me - 2 Zonen Klimaautomatic - Dayline/Devil Eyes - 40/30 KAW Federn - 8x17" ET35 215/45/17 Proline PE Carbon Brilliant - Novitec Edelstahl ESD 2x (90x70 mittig) - GS Heckdiffusor - Scheiben getönt
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Zitat
Original von Joerg
Deine Aussage und die des Lackierers widersprechen sich.
Wenn der Lackierer sagt, dass er die Tür alleine nicht lackieren kann, weil es dann einen sichtbaren Unterschied gibt, dann hat er die ganze Seite lackieren müssen, damit es nicht auffällt.
Also muss ein Unterschied da sein, der dir allerdings nicht auffällt, weil jetzt die ganze Seite lackiert ist und man den Unterschied somit nur im Vergleich zum restlichen Auto feststellen könnte.
Zitat
Original von Joerg
Soweit mir bekannt ist, dürfest du aus dem Zeitraum der Anrechenfähigkeit einer Wertminderung bereits heraus sein, da dein Wagen ja schon fast 2 Jahre alt ist.
Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »B-Flash-D« (26. August 2009, 11:55)
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Zitat
Original von Joerg
Und klar hast du jetzt einen Unfallwagen, was du auch angeben müsstest beim Weiterverkauf, da anhand einer Lackdickeprüfung sofort festgestellt würde, dass die gesamte Seite lackiert wurde und das automatisch Misstrauen schafft.
Mein Grande Punto: 1.9 M-Jet DPF 130PS, schwarz, 5-Türer, Emotion, SkyDome, Leder, Blue&Me, Interscope, Sitzheizung, Standheizung inkl. FFB, Regen- und Parksensoren, Tempomat, Sperrdifferential, 18‘‘ OZ Supertourismo, KW-Gewindefahrwerk Variante 2, 6-Kolben Bremsanlage
Zitat
Erheblich in diesem Sinne ist ein Schaden dann, wenn er nicht Bagatell- oder nicht nur Blechschaden ist (z. B. ein Schaden an der Außenhaut oder an Anbauteilen, der mit einfachen Mitteln so behoben werden kann, dass der ursprüngliche Zustand vollständig wiederhergestellt wird). Als Faustregel gilt, dass ein merkantiler Minderwert dann in Frage kommt, wenn die Reparaturkosten mehr als 10 % des Fahrzeugwertes ausmachen. Dieser %-Satz gilt aber keinesfalls "absolut" - vor allem bei sehr jungen Fahrzeugen kann auch ein %-Satz von 7 % und weniger angenommen werden.
Zitat
Der Begriff der Unfallfreiheit wird im Kraftfahrzeughandel einheitlich verwendet. Er besagt, dass ein Fahrzeug keinen Schaden erlitten hat, der als erheblich anzusehen ist. Die Erheblichkeit eines Schadens bestimmt sich nach der Verkehrsauffassung, die nur geringfügige, ausgebesserte Blech- oder Einfachschäden aus dem Begriff der Unfallfreiheit ausklammert (vgl. OLG Köln, DAR 1975, 327; OLG Hamm OLGR 1995, 55; OLG Karlsruhe OLGR 2001, 301; OLG Rostock OLGR 2005, 46; OLG Düsseldorf ZfS 2005, 130; Reinking/Eggert, Der Autokauf, 9. Auflage, Rn. 1388 m.w.N.). Danach ist hier davon auszugehen, dass das Fahrzeug keine Unfallschäden hatte. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass das Fahrzeug rundherum Parkschäden unterhalb der Fensterscheiben aufwies (Kratzer, Schrammen, Streifschäden und geringfügige Blechschäden), die darauf beruhten, dass der Vorbesitzer beim Ein- und Ausfahren aus seiner Garage mehrfach an dem Garagentor hängen geblieben war und dadurch die Schäden verursacht hat. Ausweislich des im Berufungsrechtszug im Original vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen L. sind zudem geringe Spachtelarbeiten im Bereich des hinteren linken und rechten Kotflügels durchgeführt worden und es erfolgte auch eine Lackierung oberhalb des Fensters hinten links. Zur Beseitigung dieser Vorschäden erfolgte unstreitig eine Neulackierung unterhalb der Fensterscheiben für 1.600,00 EUR, die als Versicherungsschaden abgerechnet werden konnte. Jede einzelne dieser reparierten Beschädigungen stellt bei einem zum Kaufzeitpunkt neun Jahre alten Fahrzeug keinen Unfallschaden dar, sondern ist eine Bagatelle. Die Summe mehrerer ordnungsgemäß reparierter Bagatellschäden führt ebenfalls nicht dazu, dass nunmehr ein Unfallschaden vorliegt (ebenso: OLG Karlsruhe a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.).
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