Österreich macht es jetzt genauso wie es in Deutschland schon seit Jahren gesetzlich geregelt ist:
Der Oberste Gerichtshof Österreichs hat das Recht von Konsumenten bei der Bestellung von Waren gestärkt. Nach Meinung der Richter kann der Kunde die Ware nach der Lieferung ausprobieren und vom Kaufvertrag zurücktreten, ohne dass der Händler eine Benutzungspauschale vom Kaufpreis einbehalten darf.
Das österreichische Konsumentenschutzgesetz (KschG) sieht beim Rücktritt vom Kauf vor, dass der Käufer ein angemessenes Entgelt für Benutzung und Wertminderung zu zahlen hat. Viele Versandhändler haben daher in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Erhebung einer Pauschale bei Inanspruchnahme des Rücktrittsrechts stehen. Doch dieses Entgeld darf nicht generell erhoben werden, sondern nur wenn der Käufer einen Nutzen aus dem Gerät ziehen konnte.
Im verhandelten Fall hatte der Käufer vier WLAN-Antennen bestellt und am Tag der Lieferung zwei der Antennen ausprobiert. Da die Antennen seine Erwartungen nicht erfüllten, trat er noch am selben Tag vom Kauf zurück und schickte alle vier Antennen am Folgetag an den Händler zurück. Dieser behielt trotzdem eine Benutzungspauschale ein.
Der Oberste Gerichtshof hat nun entschieden, dass das bloße Ausprobieren, ob eine Ware funktioniert, noch keine Benützung im Sinne des Konsumentenschutzgesetz darstellt. Ein Entgelt für Benutzung und Wertminderung ist somit nicht zu zahlen. Da der Kunde das Gerät beim Fernabsatz nicht im Beisein des Händlers ausprobieren kann, darf er dieses Recht unmittelbar nach der Lieferung wahrnehmen, ohne dass ihm dadurch Nachteile entstehen.
Diese Entscheidung ist rechtsgültig, eine außerordentliche Revision hat der Oberste Gerichtshof zurückgewiesen.
Quellen:
http://www.au-ja.org/rdfnews.phtml?shown…0b67d7f418461ae
http://wien.arbeiterkammer.at/bilder/d105/OGH_Beschluss.pdf