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Joerg

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1

Mittwoch, 26. November 2008, 16:43

BGH Urteil stärkt Verbraucherrechte beim Austausch mangelhafter Geräte

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Nach einem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Mittwoch darf der Verkäufer kein Nutzungsengelt verlangen, wenn er innerhalb der Garantiezeit ein defektes Gerät durch ein neues ersetzt. Zwar sehen die deutschen Vorschriften einen solchen Wertersatz vor. Allerdings verstoße dies gegen EU-Recht, befand der BGH. Damit setzte das Karlsruher Gericht ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom April um. (Az. Bundesgerichtshof VIII ZR 200/05).

Mit dem Urteil hatte eine Klage des Bundesverbands der Verbraucherzentralen gegen den Versandhändler Quelle endgültig Erfolg. Quelle hatte einer Kundin Anfang 2004 einen im August 2002 gelieferten Herd ersetzt, weil sich im Backofen die Emailleschicht ablöste. Das Unternehmen verlangte eine Abnutzungsgebühr in Höhe von 70 Euro für die eineinhalb Jahre.

kuame

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2

Mittwoch, 26. November 2008, 17:38

Kann man im Wandlungsfall bei einem Fahrzeug also auch sein gesamtes Geld zurückverlangen?
gruss kuame

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Flo85

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3

Mittwoch, 26. November 2008, 17:49

Und vor allem gilt das auch wenn das mangelhafte Fahrzeug nicht durch ein neues ersetzt wird?

TEgold

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Samstag, 29. November 2008, 12:15

Ihr verwechselt da was, nämlich Nutzungsentschädigung (1) und Nutzungsentgelt (2).

(1) Im Falle der Wandlung kann man (selbstverständlich eigentlich) nicht den vollen Preis zurückerwarten, wenn man das Auto oder was auch immer bereits genutzt und damit dessen Wert gemindert hat. Es wird zwar gern der volle Preis eingefordert, aber ein Recht hat man darauf nicht. Nicht MAL, wenn man im Versandhandel was bestellt und dann vom Rücktrittsrecht Gebrauch macht, selbst da kann der Verkäufer auf Nutzungsentschädigung bestehen. Das machen aber nicht alle, denn der Verwaltungsaufwand wäre enorm.

(2) Nutzungsentgelt im Sinne des Urteils ist eine Bezahlung für eine ersatzweise gelieferte Sache, wenn aus welchem Grund auch immer nicht die richtige Sache geliefert wurde. Man hat also einen GP bestellt, bekommt aber einen Panda. Solange es dauert, den eigentlich bestellten GP zu liefern, nutzt man (angewidert) den Panda. Sobald der GP dann da ist, bekommt man eine Rechnung über die Nutzung des Panda. Genau diese Rechnungsstellung ist also unrechtmäßig.

IMHO war das aber doch vor dem Urteil schon hart an der Grenze, dafür eine Rechnung zu stellen, da aus Schlechterfüllung eigentlich schon immer ein Anspruch auf Schadensersatz erwachsen ist (dachte, das wäre die h.M.).
The hardest thing in this world is to live in it.

Mein Auto: ehemals GP Dynamic 1.4 8V 3T


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