Ihr verwechselt da was, nämlich Nutzungsentschädigung (1) und Nutzungsentgelt (2).
(1) Im Falle der Wandlung kann man (selbstverständlich eigentlich) nicht den vollen Preis zurückerwarten, wenn man das Auto oder was auch immer bereits genutzt und damit dessen Wert gemindert hat. Es wird zwar gern der volle Preis eingefordert, aber ein Recht hat man darauf nicht. Nicht MAL, wenn man im Versandhandel was bestellt und dann vom Rücktrittsrecht Gebrauch macht, selbst da kann der Verkäufer auf Nutzungsentschädigung bestehen. Das machen aber nicht alle, denn der Verwaltungsaufwand wäre enorm.
(2) Nutzungsentgelt im Sinne des Urteils ist eine Bezahlung für eine ersatzweise gelieferte Sache, wenn aus welchem Grund auch immer nicht die richtige Sache geliefert wurde. Man hat also einen GP bestellt, bekommt aber einen Panda. Solange es dauert, den eigentlich bestellten GP zu liefern, nutzt man (angewidert) den Panda. Sobald der GP dann da ist, bekommt man eine Rechnung über die Nutzung des Panda. Genau diese Rechnungsstellung ist also unrechtmäßig.
IMHO war das aber doch vor dem Urteil schon hart an der Grenze, dafür eine Rechnung zu stellen, da aus Schlechterfüllung eigentlich schon immer ein Anspruch auf Schadensersatz erwachsen ist (dachte, das wäre die h.M.).