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Italo-Welt

Gefahren im Parkhaus: verlorene Tickets und Haftung im Schadensfall

In Parkhäusern und auf geschlossenen Parkplätzen lauern zahlreiche Gefahren. Besonders ungeübte Fahrer können beim Befahren eines Parkhauses überfordert sein. Enge Fahrbahn, niedrige Decke und dicht an dicht parkende Autos – da kann einiges schiefgehen. Aber auch ohne materiellen Schaden, besteht Konfliktpotential, nämlich dann, wenn man sein Parkticket verloren hat. Wie Sie sich in einem solchen Fall richtig verhalten und wer bei Beschädigungen am Fahrzeug haftet, erfahren Sie hier.
 
Parkticket verloren – was tun?
Es kommt häufiger vor, als man denken mag: Der Verlust des Parktickets ist nicht nur ärgerlich, sondern kann auch sehr teuer werden. Erste Anlaufstelle ist der Betreiber des Parkhauses, mit diesem muss geklärt werden, zu welchen Bedingungen Sie das Parkhaus wieder verlassen können. Im Regelfall wird der Tageshöchstsatz berechnet, unabhängig davon, wie lange Sie tatsächlich im Parkhaus geparkt haben. Moderne Parkhäuser mit Kennzeichenerkennung sind jedoch in der Lage nachzuvollziehen, von wann bis wann Sie tatsächlich geparkt haben, sodass Sie auch ohne Ticket nur für die tatsächliche Parkzeit, zuzüglich einer Bearbeitungsgebühr, bezahlen müssen.
 
Aus Zeitgründen könnten Autofahrer versucht sein, einfach ein neues Parkticket zu ziehen und mit diesem dann herauszufahren. Eine gute Idee ist das allerdings nicht, da es sich um einen Betrugsversuch handelt, die eigentlichen Parkkosten mit dem neu gezogenen Ticket zu umgehen. Zudem funktioniert die Ticketausgabe in einigen Parkhäusern nur, wenn die Kontaktschleife aktiviert wurde.
 
Geparktes Auto im Parkhaus beschädigt – wer haftet?
Ein noch größeres Ärgernis als den Parkschein zu verlieren, ist es, vor dem Ausfahren aus dem Parkhaus Beschädigungen am eigenen Fahrzeug festzustellen. Egal, ob beim Ein- oder Ausfahren, beim Passieren der Schranke oder beim Öffnen des Kofferraums, jedes Mal stellt sich die Frage nach der Haftung. Zunächst einmal muss der Parkhausbetreiber sicherstellen, dass seine Stellplätze problemlos genutzt werden können. Dazu gehört beispielsweise auch das Ausschildern beengter Bereiche. Die Verantwortung liegt aber auch beim einfahrenden Autofahrer. Ist die Einfahrt zu eng oder das eigene Fahrzeug ungewöhnlich breit oder hoch (z. B. Wohnwagen, Anhänger, Fahrradgepäckträger etc.), muss der Betreiber für etwaige Schrammen oder Dellen nicht haften. Sind andere Fahrzeuge involviert, ist die Haftungsfrage ein Fall für die Autoversicherung bzw. die Kfz-Haftpflicht.
 
Kommt es jedoch zu einem Schaden durch herabfallenden Putz oder weil keine Warnhinweise angebracht wurden, können gegen den Parkhausbetreiber Ersatzansprüche geltend gemacht werden. Etwas anders sieht es bei Schranken oder Einfahrtstoren aus. Hier gilt es, einen gewissen Abstand einzuhalten, um einen Anspruch auf Schadensregulierung zu bekommen.   

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