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Joerg

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81

Donnerstag, 4. Oktober 2007, 16:16

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Zitat

Original von cm909
Heute teilte die Pressesprecherin des ADAC in einen Interview mit,
dass in Europa, dort wo am Tage mit Fahrlicht gefahren werden muss, die
Unfallzahlen um 3 Prozent zurückgegangen sind. Das hat jetzt nichts mit
Nordeuropa mit anderen Licht- und Strassenverhältnissen zu tun und da gibt
es auch keine Vergleiche, die hinken. Das ist die Auswertung nüchterner
Zahlen.

Sorry, aber damit widersprichst du dir selbst, denn natürlich hat das etwas mit Nordeuropa zu tun, denn nur dort und in Osteuropa ist Licht am Tag überhaupt Pflicht.
In Mitteleuropa gibt es das nicht bis auf Österreich und die schaffen es wieder ab und das aus gutem Grund wie du ein paar Beiträge weiter oben lesen kannst.

cm909

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82

Freitag, 5. Oktober 2007, 09:58

Dann stelle Dir ein Teelicht in den Scheinwerfer, das war vor
90 Jahren auch ausreichend.

Mein Grande Punto: GP 199 1,4/16V/5T- schwarz wie die Nacht


Joerg

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83

Freitag, 5. Oktober 2007, 17:59

Oh, gehen dir die Argumente aus? :-D

cm909

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84

Freitag, 5. Oktober 2007, 19:25

Nee, garnicht, es wird nur langweilig. Weder Du noch ich haben Einfluss über
zukünftige Entscheidungen bezüglich PRO und CONTRA -
aber es hat sich halt MAL gelohnt, darüber zu reden.

Die, die darüber zu entscheiden haben, werden täglich gefahren, haben
"Blauhorn" und "Martinslicht" am Auto und wissen nichts.
Am Wochenende gurken sie eventuell MAL mit ihren Kindern und Mutti mit
dem Fahrrad durch die Gegend und gefährden Fussgänger.

War wir auf das Ergebnis.

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Alucard

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85

Sonntag, 21. Oktober 2007, 22:53

Jepp, bei mir wird immer mit Licht gefahren! Nachts und auf Autobahnen geb ich ihm dann auch schon MAL die Nebler dazu, da die Ausleuchtung schon unter aller S... ist. Da habe ich bei meinen Volvo 440 mehr gesehen.
FIAT Punto199 \ 1,4 8V 77PS \ Merengue Orange-met. \ Nebelscheinwerfer \ OZ Hydra 15" 185/65 Barum Bravuris \ Kennwood KDC 6051 \ Blaupunkt GTA2 Spezial \ Hellfire HL-500 \ 2x Pioneer 220W \ 1x Outburst 400W \ Garmin Nüvi 200

cm909

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86

Montag, 22. Oktober 2007, 10:53

Ja, die lichtausbeute von meinem 940-er vermisse ich auch.
Die hatten schon immer gute Scheinwerfer -

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Bimmerkiller

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87

Montag, 22. Oktober 2007, 11:09

Zitat

Original von Alucard
Jepp, bei mir wird immer mit Licht gefahren! Nachts und auf Autobahnen geb ich ihm dann auch schon MAL die Nebler dazu, da die Ausleuchtung schon unter aller S... ist. Da habe ich bei meinen Volvo 440 mehr gesehen.


Du weißt aber schon, dass man mit eingeschalteten NSW's eigentlich nur max. 50 km/h fahren darf, oder? ;-)

BTW: Was bringen dir denn die 50cm Mehrausleuchtung direkt vor dem Auto, wenn du mit Autobahngeschwindigkeit unterwegs bist? Weiter entfernte Hindernisse siehste dadurch auch nicht eher.

Ich bin ehrlich gesagt von der Ausleuchtung begeistert. Subjektiv doppelt so gut, wie bei meinem Ibiza vorher ;-)
Gruß, Lars

Bilder von meinem Ex-Grande gibts hier!

Mein jetziges Auto: VW Golf GTI Edition 35 (173 kW/235PS) - Carbon Steel Grey Metallic - O.Z. Ultraleggera Matt Graphit & rundum sorglos Ausstattung ;-)

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Bimmerkiller« (22. Oktober 2007, 12:43)

Mein Auto: VW Golf GTI Edition 35, Carbon Steel grey, OZ Ultraleggera matt graphit, Navi, Bi-Xenon, DCC usw.


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88

Montag, 22. Oktober 2007, 12:31

50 km/h beschränkung gilt aber nur bei nebelschlussleuchten hinten, nicht bei den nebelscheinwerfern vorne.

Mein Grande Punto: sportivasport,t-jet,132ps lt.prüfst.,dunkle scheiben,klimaautomatik,Sommer17"msw-alus silber/schwarz,M&S orig.17"15Speichen,50mm H&R,20mm dist.HA,K&N tauschfilter,ragazzon duplex 102mm,blue&me,interscope,ambient weiß,innen orange,led rückl.nero


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89

Montag, 22. Oktober 2007, 12:44

Ich dachte die Nebelschlussleuchte darf man erst einschalten, wenn die Sichtweite unter 50m beträgt. Und generell halt max. 50 km/h egal ob NSW's oder NSL.
Gruß, Lars

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Joerg

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Montag, 22. Oktober 2007, 16:40

Da hast du Recht, für Nebelscheinwerfer gilt das Gleiche wie für Nebenlschlussleuchten.
Beide dürfen erst eingeschaltet werden, wenn die Sicht unter 50 m beträgt und für beides gibt es ein Bußgeld wenn man sich nicht dran hält.
Und Nebelscheinwerfer anzuschalten wenn die Sicht nicht unter 50 m beträgt ist sowieso völliger Schwachsinn, weil sie dann absolut garnichts bringen.
Das ist reine Prollerei von halbstarken Möchtegerns.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Joerg« (22. Oktober 2007, 16:53)


Alucard

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91

Montag, 22. Oktober 2007, 17:38

Wenn ihr das so seht - bitte!

Dann brauchen wir jetzt nur noch den Paragraphen, der das Fahren mit Neblern regelt. Denn nirgens in der STVO ist eine Regelung zu finden, die die Geschwindigkeit auf 50km/h begrenzt. Desweiteren, sind Nebelscheinwerfer immer dann erlaubt, wenn die Sicht durch Nebel, Regen, Schnee, oder sonstige Sichtbehinderungen erschwert wird. Es liegt am Fahrer zu entscheiden, wann die Nebler nötig werden. Kein Polizist dieser Republik wird sich gegen diese Ausführungen aussprechen.

Das das allgemeine Fahren mit Neblern ist nicht zulässig ist und wird mit einigen Euro Bußgeld geahndet wird, ist mir klar. Am Tage benutzte ich sie auch nicht.
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Montag, 22. Oktober 2007, 19:47

Mit der Sicht unter 50m bei den Nebelscheinwerfern hab ich mich vertan, sorry dafür, aber erschwerte Sicht reicht auch nicht aus, die Sicht muss ERHEBLICH erschwert sein und dass sollte dann wohl auch bei etwa 50m liegen. Ein Richter wird sich dabei mit ziemlicher Sicherheit an die Regelung für Nebelschlussleuchten angliedern, weil es einfach passend und logisch ist.

§17 ABS. 3 StVO
Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

P.S.: Hier ist übrigens auch vermerkt, dass am Tage mit Abblendlicht gefahren werden darf bei erheblicher Sichtbeschränkung . Im Zusammenhang mit den weiteren Regelungen des § 17 ergibt sich übrigens im logischen Umkehrschluss ein Verbot für Autos am Tage mit Abblendlicht zu fahren und ein Zwang für Krafträder am Tage mit Licht zu fahren. ;-)

Bella Macchina

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Montag, 22. Oktober 2007, 19:47

Nebelscheinwerfer am Tag?

»Darf ich mit eingeschalteten Nebelscheinwerfern fahren, auch wenn es nicht neblig ist, um besser gesehen zu werden?«



Nein. Nur, bei schlechten Sichtverhältnissen.

Dazu schaue man in § 17 StVO: »Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein«.

Es kommt also auf die erhebliche Sichtbehinderung durch schlechtes Wetter an. Der Hintergrund: Nebelscheinwerfer bedeuten immer eine gewisse Blendungsgefahr für den Gegenverkehr. Das erkennt man auch auf unserem Foto, wo es weder schlechtes Wetter noch erhebliche Sichtbehinderungen gibt: In solchen Situationen darf man zwar mit Abblendlicht, aber auf keinen Fall mit irgendwelcher Nebel-Beleuchtung fahren. Sinnvoll sind Nebelscheinwerfer zum Beispiel hier:



Bei erheblicher Sichtbehinderung durch Nebel lohnt es sich oft sogar, bei eingeschalteten Nebelscheinwerfern das Abblendlicht durch Standlicht zu ersetzen. Denn dann hat man nicht das Problem der Eigenblendung im Nebel. StVO-Originalton: »Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten«. Diese Möglichkeit besteht aber nur, wenn die Außenkanten der Nebelscheinwerfer nicht mehr als 40 cm vom Fahrzeugumriss angebracht sind.



www.fahrtipps.de

Alucard

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Dienstag, 23. Oktober 2007, 10:13

Zitat

Original von Joerg
P.S.: Hier ist übrigens auch vermerkt, dass am Tage mit Abblendlicht gefahren werden darf bei erheblicher Sichtbeschränkung . Im Zusammenhang mit den weiteren Regelungen des § 17 ergibt sich übrigens im logischen Umkehrschluss ein Verbot für Autos am Tage mit Abblendlicht zu fahren und ein Zwang für Krafträder am Tage mit Licht zu fahren. ;-)


Ihr habt recht, ich muss mich entschuldigen. :oops: Aber bei dem obringen Zitat, traten mir schon Tränen in die Augen... :cry: Somit ist ja (theoretisch) sogar das Abblendlicht am Tage aus rechtlicher Sicht verboten?!?
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PuntoJuergen

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Dienstag, 23. Oktober 2007, 12:00

Zitat

Original von Joerg
P.S.: Hier ist übrigens auch vermerkt, dass am Tage mit Abblendlicht gefahren werden darf bei erheblicher Sichtbeschränkung . Im Zusammenhang mit den weiteren Regelungen des § 17 ergibt sich übrigens im logischen Umkehrschluss ein Verbot für Autos am Tage mit Abblendlicht zu fahren und ein Zwang für Krafträder am Tage mit Licht zu fahren. ;-)


Es ist schon interessant, wie Gesetzestexte interpretiert werden und logische Umkehrschlüsse gezogen werden. Fakt ist jedenfalls – sonst hätte ich in die letzten Jahre garantiert nicht ohne Bussgeldbescheid überlebt – dass Autofahrer (auch bei guter Sicht) das Abblendlicht einschalten dürfen.

Gruss

Juergen

Mein Grande Punto: seit 18. SEP 2006: Sport 1.9 Multijet 8V 130PS, Exotica Rot, Stoff Grau/Schwarz, Klimaautomatik, Parksensoren, Cruise Control, Blue&Me, Russpartikelfilter


Joerg

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Dienstag, 23. Oktober 2007, 16:53

Gem. § 17 StVo ist es das eben nicht.

§17 Beleuchtung

(1) Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen. Die Beleuchtungseinrichtungen dürfen nicht verdeckt oder verschmutzt sein.
---
Vorschrift, dass bei diesen Verhältnissen Licht genutzt werden MUSS.
"Sind zu nutzen" = Kein Ermessensspielraum bei einem Bußgeldbescheid
---

(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden. Auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung darf auch nicht mit Fernlicht gefahren werden. Es ist rechtzeitig abzublenden, wenn ein Fahrzeug entgegenkommt oder mit geringem Abstand vorausfährt oder wenn es sonst die Sicherheit des Verkehrs auf oder neben der Straße erfordert. Wenn nötig, ist entsprechend langsamer zu fahren.

(2a) Krafträder müssen auch am Tage mit Abblendlicht fahren.
---
Vorschrift, dass Krafträder mit Licht fahren müssen.
Muss-Vorschrift = Kein Ermessensspielraum bei einem Bußgeldbescheid
---

(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
---
Vorschrift darüber, dass dann am Tage Licht benutzt werden muss, wenn die entsprechenden Sichtverhältnisse es erfordern.
Ist-Vorschrift = Kein Ermessensspielraum bei einem Bußgeldbescheid
Umkehrschluss: Erfordern die Lichtverhältnisse es nicht, dann ist am Tage nicht mit Licht zu fahren.
Nicht klar definiert, Auslegungssache, daher Ermessensspielraum des Kontrolleurs
---
Was dann die Verkehrskontrolle daraus macht, es zu ahnden oder nicht, dass steht auf einem anderen Blatt. Die StVo jedenfalls erlaubt Licht am Tage nur unter diesen Voraussetzungen.
Das mag jetzt vielleicht einigen nicht passen, ist aber nunmal so und solange es nicht geahndet wird, ist es im Endeffekt eine wirkungslose Regelung.

Zitat

Es ist schon interessant, wie Gesetzestexte interpretiert werden und logische Umkehrschlüsse gezogen werden.

Im Gegensatz zu dir (anscheinend), habe ich das gelernt, es ist mein Job Gesetze zu lesen und anzuwenden. ;-)

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Joerg« (23. Oktober 2007, 17:06)


cm909

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Dienstag, 23. Oktober 2007, 20:25

Ich könnte mir aber auch vorstellen, dass es diesbezüglich ein Urteil gibt,
wobei man dem Fahrzeugführer die Entscheidung gewährt, auch am Tage
mit dem Fahrlicht (ehemals Abblendlicht genannt) zu fahren, obwohl die
Witterungsbedingungen gem. § 17,3 StVO nicht vorliegen.
Das OLG Hamm war ja MAL bezüglich verkehrsrechtlicher Entscheidungen pp
federführend, weis nicht, ob das heute auch noch so ist.
Andererseits dürfte vom Bundesverkehrsministerium eine Empfehlung vorliegen,
dass die Polizei diese "Verfehlungen" solange nicht ahndet, bis eine endgültige
Entscheidung erfolgt ist.
Das Bundesverkehrsministerium wird auch kaum noch einen Einfluss darauf haben,
weil das jetzt auf europäischer Ebene "abgekocht" wird - und das kann dauern!!

Vielleicht geht es auch schneller, weil sich Polen mit seiner neuen Regierung
in diesem Falle nicht querstellen wird.

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Joerg

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Dienstag, 23. Oktober 2007, 22:14

Zitat

Original von cm909
Ich könnte mir aber auch vorstellen, dass es diesbezüglich ein Urteil gibt,
wobei man dem Fahrzeugführer die Entscheidung gewährt, auch am Tage
mit dem Fahrlicht (ehemals Abblendlicht genannt) zu fahren, obwohl die
Witterungsbedingungen gem. § 17,3 StVO nicht vorliegen.

Damit wirst du vermutlich sogar recht haben, falls es irgendwann MAL so einen Fall gegeben habe sollte. Ist mir aber leider auch nicht bekannt.
Viel eher gehe ich davon aus, dass noch nie jemand wirklich drauf geachtet hat und auch noch nie jemand sich den Paragrafen und seine Folgen wirklich vorgenommen hat.
Wer weiß wie Gesetze und Verordnungen entstehen, der weiß auch, dass sehr viele Sachen einfach durchrutschen, ohne das sich wirklich MAL jemand intensiv Gedanken darum gemacht hat, weil es einfach sehr viel ist was zu entscheiden ist.
Darum werden ja auch so oft Paragrafen nachgebessert, weil man nicht genau die Auswirkungen bedacht hat.
Und MAL ehrlich, die Polizei ist ja nicht MAL in der Lage sich um diese dämlichen Mittelspurdauernutzer anständig und nachhaltig zu kümmern, da werden die sich kaum um Autos mit Licht am Tage kümmern.

Ich schreibe bei solchen Dingen auch nur so ausführlich, damit MAL einige merken, dass nicht alles was ihnen erzählt wird und was sie irgendwo MAL gehört haben richtig ist.
Wenn man solche Dinge diskutiert, dann sollte man sich auch informieren und nicht nur Dinge nachplappern, die man MAL von irgendjemanden erzählt bekommen oder gehört hat. Denn auf Gerüchte, Hörensagen usw. kann man keine Diskussion führen, das ist dann eher fruchtloses Gelaber und Gezanke ohne sinnvollen Inhalt.

Und tut mir leid, aber sowas nervt mich dann voll ab. ;-)

cingsgard

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Mittwoch, 24. Oktober 2007, 09:50

So wie ich den Gesetzestext gelesen habe, ist das Abblendlicht am Tage nicht vorgeschrieben.
Es ist aber auch nicht ausdrücklich verboten.
Es ist nur vorgeschrieben, bei schlechten Sichtverhältnissen mit Licht zu fahren.
Da ich mich an die Gesetze halte - und sie nicht interpretiere - steht es so jedem Autofahrer frei, das Licht auch am Tage zu benutzen.
Gruß, cings

Mein Auto: Dacia Sandero Stepway dCi 90 Prestige - Silber Metallic - Vollausstattung - EZ 10/2014 - 42 Tkm


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Mittwoch, 24. Oktober 2007, 10:11

Moment ist es wie sicherlich allen Bekannt ziemlich diesig bei dem Wetter. Die Sicht beträgt zwar mehrere Hundert Meter, aber ein dunkles Auto, am besten son Anthrazitton ist auch dann schlecht sichtbar.
Ich hänge hinter einem LKW und gucke während der Kurve schonmal, ob jmd. kommt. Niemand in Sicht! Nach der Kurve setze ich zum überholen an und gucke vorher nochmal...was da...mal wieder ein scheiss dunkles Auto ohne Licht. War zwar noch nicht auf der Überholspur, aber sowas muss doch nicht sein. Wo ist das Problem mit Licht zu fahren? Die Mehrkosten sind sowas von gering. Nächstes MAL lege ich mir eine 10er Box Eier auf den Beifahrersitz und jeder ohne Licht kriegt eins ab! Kann echt nicht sein. Vielleicht rafft er es dann mal! Und mit dem Signal, Abblendlicht an und aus, damit der Idiot es MAL anmacht, checken die wenigsten!

Ist echt traurig unsere Gesellschaft. Hoffentlich übersieht sie MAL ein LKW, dann wissen sie das nächste MAL, was sie am Licht haben und was nicht!
Ich liebe hohe Spritpreise...umso höher, desto mehr Ersparnis für mich!

Mein Grande Punto: BMW 525d


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