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Mein Grande Punto: GP Linea Sportiva Sport 1,4 T-Jet, 136,6PS bei 30° Aussentemperatur, Sperma weiß, Bridgestone Potenza 205/45 R17, Klimaautomatik, getönte Heckscheiben, Interscope, Innenaustattung schwarz/grau, Multifunktionsdisplay mit Ladedruckanzeige, MAL
Mein Grande Punto: Weißer 1,4 16V Sport, TeamDynamics 17", H&R Tieferlegung, schwarze Abarth Scheinwerfer, schwarze LED Rückleuchten, Novitec Edelstahl Duplex ESD 4x 70x90, Novitec Heckansatz, Merkur Frontspoiler, FK Sportgrill
Mein Auto: Dacia Sandero Stepway dCi 90 Prestige - Silber Metallic - Vollausstattung - EZ 10/2014 - 42 Tkm
Mein Grande Punto: 1,4 8V Underground Grau Metal. (gehört meiner Freundin) Ich selber habe noch keinen
Zitat
Bei mir in der Straße gibt es eine Kurve + Gullideckel.
Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Joerg« (4. Februar 2009, 21:18)
Mein Grande Punto: GP Linea Sportiva Sport 1,4 T-Jet, 136,6PS bei 30° Aussentemperatur, Sperma weiß, Bridgestone Potenza 205/45 R17, Klimaautomatik, getönte Heckscheiben, Interscope, Innenaustattung schwarz/grau, Multifunktionsdisplay mit Ladedruckanzeige, MAL
Mein Grande Punto: [5T] 1.4 T-Jet New Orleans Blau --> http://www.grande-punto.de/thread.php?threadid=8487
Zitat
Original von GrandeQL
Wofür zahl ich denn Steuern?
Außerdem ist der Thread ein FAKE! Es gibt keine Straßen mit Gullideckeln, welche rundherum Schlaglöcher haben...
Mein Grande Punto: 1.3 MJet, 66kW, 3T, ambient weiß, dynamic, Serie 0 - 12.05 >>> ohne DPF mit Euro 4 --> SCHWARZES ROHR ABER WEIßE WESTE <<<
Zitat
Auch im öffentlichen Verkehrsraum ist primär der Eigentümer der Immobilie verkehrssicherungspflichtig. Das ist bei Landesstraßen das Land, bei Kreisstraßen der Landkreis, bei Gemeindestraßen die Gemeinde, bei Privatstraßen der private Eigentümer.
Zitat
Verkehrssicherungspflichten entstehen insbesondere durch ein vorangegangenes gefährdendes Tun - Ingerenz -, durch die Herrschaft über eine Gefahrensphäre und durch das Hervorrufen berechtigten Vertrauens in die Abwehr einer Gefahr.
Zitat
Die Haftung für eine Verletzung der Straßenverkehrssicherungspflicht beurteilt sich nach den Vorschriften über die Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 GG).
...obliegen die mit der Erhaltung der Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen zusammenhängenden Pflichten den Organen und Bediensteten der damit befaßten Körperschaften und Behörden als Amtspflicht in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit.
Die landesgesetzliche öffentlich-rechtliche Ausgestaltung der Pflichten der Amtsträger zur Sorge für die Verkehrssicherheit auf öffentlichen Straßen ist zulässig und entspricht inhaltlich der allgemeinen bürgerlich-rechtlichen Verkehrssicherungspflicht (BGHZ 60, 54, 58 ff.). Bedeutung hat die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung vor allem in Bezug auf die Subsidiarität der Amtshaftung gemäß § 839 ABS. 1 Satz 2 BGB. Dieses Haftungsprivileg gilt freilich nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH, der zu folgen ist, nicht, wenn die verletzte Amtspflicht - wie hier - auf einer allgemeinen Verkehrssicherungspflicht im Straßenverkehr beruht (BGHZ 75, 134, 138; BGH NJW 1981, 682). Dies folgt aus dem Grundsatz der haftungsrechtlichen Gleichbehandlung aller Verkehrsteilnehmer und der Ähnlichkeit von Verkehrs und Verkehrssicherungspflichten (BGH aaO.).
Zitat
Ist ein Schadensfall eingetreten, stellen Gerichte und Versicherungen stets die gleiche Frage: “War der den Unfall verursachende Umstand
rechtzeitig vor dem Schadenseintritt erkennbar, so dass bei rechtzeitigem Handeln zur Gefahrenabwehr das Schadensereignis vermeidbar
gewesen wäre?“.
Nur wenn der unfallrelevante Umstand vorhersehbar war, ist fahrlässig gehandelt worden. Für Schadensereignisse, die sich nicht rechtzeitig
direkt oder indirekt ankündigten, kann niemand verantwortlich gemacht werden. Der Geschädigte geht in solchen Fällen leer
aus. Vorkehrungen für alle denkbaren Schadensrisiken können i.d.R. nicht verlangt werden.
Zitat
Vom Verkehrssicherungspflichtigen können nur Maßnahmen verlangt werden, die zur Gefahrenbeseitigung nach objektivem Maßstab
geeignet, erforderlich und zumutbar sind. Sie müssen der Prävention konkreter Gefahren dienen. Gehandelt werden muss, wenn ein Schaden aus Sachverständigensicht wahrscheinlich ist.
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