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amicray

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Dienstag, 12. August 2008, 17:07

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Jo dann eben nur die Standlicht Birnen, ist Jacke wie Hose.
bis dann
Joachim

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Tobi

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Dienstag, 12. August 2008, 17:09

Zitat

Original von GrandeQL

Achso, noch was Joerg: Was kostets denn bei strahlendem Sonnenschein mit dem Standlicht während der Fahrt erwischt zu werden? 100€ oder nur 15€?


Darf ich auch wenn ich nicht der Joerg bin??? :lol:

Also nach meinem Rechtsverständnis kostet ein derartiger "Verstoß" weder 100 EUR noch 15 EUR sondern gar nichts 8-)

Richtig? :-D

Edit: Na da war der amicray schneller als ich-aber an den Mehrverbrauch hab ich jetzt gar nicht gedacht :-D

Tobi

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Tobi« (12. August 2008, 17:10)

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GrandeQL

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43

Dienstag, 12. August 2008, 17:14

@Tobi

Ja nach meinem ja auch. Habe ich ja auch erläutert.
Es wird, denke ich, auch keinen "normalen" Polizisten geben der das Fahren mit Standlicht am Tage ahnden wollen würde...

Ein Vorteil beim GP mit Standlicht zu fahren ist z.B. der, dass man anderen Verkehrsteilnehmern sehr leicht ein "Lichtzeichen" durch zweimaligen Druck auf die NSW-Taste geben kann ohne die (öfters genutzten) Hauptscheinwerferbirnen mit Spannungsspitzen zu versehen.

[ Ja ich weiß das ich das nicht darf ;) ]

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44

Dienstag, 12. August 2008, 17:21

Ich verstehe euch nicht, ernsthaft.
Der Gesetzgeber hält sich ausnahmsweise MAL zurück mit eindeutig zweideutigen Gesetzestexten und denkt sich, Wir haben mündige Bürger denen muss man nicht sagen das wenn draußen die Sonne scheint man kein Licht anmachen muss. Aber schon sind ein paar da die sagen ich mache es trotzdem.

Und natürlich kostet es etwas, keine Buße, keine Strafe, eben die erwähnten 0.2 liter Sprit im Jahr (geschätzt). Wenn das 100 000 machen was kostet es dann?
Bei 1 000 000, was kostet es dann?

Ist etwas kleinkariert gedacht.
Aber es wären 1,5 € cent für was ? 2gr CO2 für was ?

Ich bin auch kein Engel aber tretet MAL einen Schritt zurück und schaut MAL objektiv über die Sachen.

Da bauen LPG ins Auto um Geld zu sparen, und andere scheißen auf 0.2 cent. Wenn da ein effekt mit Tagfahrlicht zu erwarten wäre dann wäre die Lobbymaschiene schon am laufen und wir müssten alle so etwas haben, dem scheint aber nicht so.


Ach so:
Einen Feuerlöscher werde ich mir holen um wenigsten anderen zu helfen allerdings jeden der mein Vollkaskoversichertes Auto löschen will ironie/"erschießen"/ironie.
bis dann
Joachim

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »amicray« (12. August 2008, 17:29)

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Dienstag, 12. August 2008, 17:30

@amicray: Es hat ja auch keiner von uns gesagt, dass er grundsätzlich auch tagsüber (außer natürlich bei Regen, Nebel, Schneefall oder auch ner Sonnenfinsternis) mit eingeschaltetem Licht rumfährt (ich denke das wird auch kaum einer machen).

Es ging rein darum, ob´s grundsätzlich erlaubt bzw. verboten ist.

Tobi

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Tobi« (12. August 2008, 17:30)

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46

Dienstag, 12. August 2008, 17:40

@tobi
Ich lese eigentlich jeden Beitrag, außer Suche/Biete und da bekommt man ein Gespür für den ein oder anderen Member, man sieht Tendenzen.

Ich will mich jetzt nicht auf die eine oder andere Seite schlagen, aber wenn es nicht drin steht ob es verboten dann sollte der Menschenverstand greifen.

Genauso gut könnte man Fragen ob sinnloses Herumfahren erlaubt ist ( ist es übrigens nicht laut StVo) aber wie will mann es nachweisen Stunden langes im Kreis fahren wäre ein Indiz aber kein beweis, könnte ja im öffentlichen Intresse liegen (erproben von querkräften mit unterschiedlichen Radien)


naja nu ist gut.
bis dann
Joachim

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47

Dienstag, 12. August 2008, 17:46

Zitat

Original von amicray


naja nu ist gut.


Ja, das ist MAL ne Ansage. Der schließe ich mich gerne an :-D

Tobi

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Dienstag, 12. August 2008, 17:55

Zitat

Original von amicray
[...] (erproben von querkräften mit unterschiedlichen Radien)


Hihi, der ist gut.

Polizist: Sie fahren hier schon 2 Stunden sinnlos im Kreis!
GrandeQL: Nein ich erforsche die Querkräfte bei Kurvenfahrt im Auftrag der Wissenschaft :Fumeur17:

Back on topic (habe ich kopiert [ohne Quellenangabe!]):


[php]Auf meine konkrete an das Ministerium gerichtete Frage teilte dieses schriftlich folgendes mit:

Sehr geehrter Herr XXX,

[...]

Gem. § 17 Abs. 2 Satz 1 Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) darf allein mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) nicht gefahren werden.
Demnach ist Standlicht im Fahrbetrieb während der Dauer der Beleuchtungspflicht unzulässig.
[x1x]Ein ausdrückliches Verbot des Gebrauchs des Standlichtes im Fahrbetrieb außerhalb der Beleuchtungspflicht kann zwar aus § 17 StVO nicht abgeleitet werden.[/x1x]
Es fragt sich aber, ob ein Fahrzeug mit Begrenzungsleuchten außerhalb der in § 17 ABS 1 StVO normierten Beleuchtungspflicht Sinn machen würde.
Begrenzungsleuchten dienen dazu, die Umrisse des Fahrzeugs zu erkennen. Am Tage ist daher der Gebrauch von Begrenzungsleuchten zwecks Erkennbarkeit des Fahrzeuges entbehrlich. Erst wenn die Sichtverhältnisse eine Erkennbarkeit des Fahrzeuges erfordern, bedarf es der Beleuchtung.
Da aber dann auch regelmäßig eine Beleuchtungsverpflichtung besteht, greift grundsätzlich die Benutzungspflicht des Abblendlichtes i.S.d. § 17 ABS. 1 StVO.

Hinzuweisen ist schließlich auf § 17 ABS. 3 StVO, wonach vorgesehen ist, dass bei zwei Nebelscheinwerfern statt des Abblendlichtes die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten genügt.
§ 17 ABS. 3 , Satz 2 StVO normiert die besonderen Witterungsbedingungen am Tage, bei denen mit Nebelscheinwerfern gefahren werden darf.
[x2x]Aus der Tatsache, dass hier ausdrücklich auch die Verwendung von Begrenzungsleuchten zugelassen wird, kann geschlossen werden, dass der Gesetzgeber dies ansonsten nicht ausdrücklich wollte.[/x2x]

[/php]

Bitte vorallem die Passagen zwischen [x1x][/x1x] und [x2x][/x2x] beachten!



Wir halten also die Meinung des Ministeriums wie folgt fest:

Den Betrieb von Standlicht außerhalb der Benutzungspflicht der Abblendscheinwerfer hat der Gesetzgeber zwar so nicht vorgesehen, aber andererseits auch nicht verboten.
Somit sollte es erlaubt sein.

Viele liebe Grüße an alle 8-)

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Joerg

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Dienstag, 12. August 2008, 20:29

1.
Und zu meiner Argumentation habe ich noch keine Gegenbeispiele gelesen, die diese auch nur im Ansatz widerlegen würde:

ABS. 1: Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.

Klar und logisch, dann muss Licht angemacht werden

ABS. 2: Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden.

Ist meines Erachtens selbsterklärend, eine Unterscheidung zwischen Tag und Nacht wird nicht getroffen. Bezieht man es auf auf ABS. 1, dann wäre es vielleicht tagsüber erlaubt, was aber widersinnig wäre, denn dann bräuchte man keine speziellen Tagfahrleuchten zu entwickeln, man bräuchte dazu nur das Standlicht als Dauerbeleuchtung zu schalten.
Außerdem ergibt sich das Verbot schon aus dem Begriff an sich: Standlicht
M.E. also ein klares Verbot für das Fahren mit Standlicht.

ABS. 3: Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren.

Hier ist jetzt der Hund begraben, denn dieser Satz ist m.E. nicht auslegungsfähig:
1. ..., dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren
Wenn also o.g. Fälle nicht eintreten, dann ist auch am Tag nicht mit Abblendlicht zu fahren.

Und für meine Auslegung spricht das, was sich der Gesetzgeber mit ABS. 2a ja anscheinend gedacht hat:
ABS. 2a: Krafträder müssen auch am Tag mit Abblendlicht fahren.

Hiermit soll die passive Sicherheit der Motorradfahrer gestärkt werden, damit sie besonders tagsüber im Straßenverkehr besser erkannt werden und das ergibt ja nur dann Sinn, wenn alle anderen am Tag nicht mit Abblendlicht fahren.

2.:
Zu dem Thema gibts eigentlich nur noch eins zu sagen (und zu GrandeQL überhaupt nichts mehr, weil du dich für mich als Diskussionspartner durch deine unqualifizierten und ausnahmslos kopierten Beiträge selbst ins Aus geschossen hast /ignore=ON), schaut doch MAL in den Bußgeldkatalog:
Nr. 74
Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren
Regelsatz in Euro 10 €
- mit Gefährdung 15 €
- mit Sachbeschädigung 35 €

Und jetzt seid ihr wieder dran ( @GrandeQL, kannst gerne schreiben, allerdings werde ich deine kopierten Ergüsse ganz sicher nicht mehr lesen :lol: )?

Babymaserati

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Dienstag, 12. August 2008, 20:31

Boar, hier gehts ja fachlich zu! :PDT_popc:
Mir nach, ich folge!

Mein Grande Punto: 1.4 8V Dyn. Blau, 16" Brock RC12, BMC Luftfilter, 40/40 Novitec Federn, Novitec Grill Oben/Unten, Einstiegsleisten


GrandeQL

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Mittwoch, 13. August 2008, 01:28

Zitat

Original von Joerg
1.
Und zu meiner Argumentation habe ich noch keine Gegenbeispiele gelesen, die diese auch nur im Ansatz widerlegen würde:


Ich empfehle folgende CD-ROM:



Zitat

Original von Joerg
Ist meines Erachtens selbsterklärend, eine Unterscheidung zwischen Tag und Nacht wird nicht getroffen.

Ja leider nicht ganz selbserklärend. Aber wer Beratungsresistent ist, dem kann man nicht helfen.

Zitat

Original von Joerg
Bezieht man es auf auf ABS. 1, dann wäre es vielleicht tagsüber erlaubt, was aber widersinnig wäre, denn dann bräuchte man keine speziellen Tagfahrleuchten zu entwickeln, man bräuchte dazu nur das Standlicht als Dauerbeleuchtung zu schalten.
Außerdem ergibt sich das Verbot schon aus dem Begriff an sich: Standlicht
M.E. also ein klares Verbot für das Fahren mit Standlicht.


"Man" bezieht es auf Abs. 1 ;)

Zitat

Original von Joerg
[...] dann wäre es vielleicht tagsüber erlaubt,[...]


Bitte das Wort "wäre" in deinem Satz durch "ist" ersetzen und das Wort "vielleicht" streichen.

Zitat

Original von Joerg
[...] was aber widersinnig wäre, denn dann bräuchte man keine speziellen Tagfahrleuchten zu entwickeln, man bräuchte dazu nur das Standlicht als Dauerbeleuchtung zu schalten.[...]


Jetzt ist es schon spät und zu dunkel und du erkennst den Unterschied nicht so gut, aber ich empfehle dir mal das schicke Standlicht an deinem GP anzuschalten wenn es hell, ergo Tag, ist. Du kannst mir dann gerne berichten was Du aus 10m Entfernung gesehen hast. 8-)
[SIZE=7]Und jetzt weißt Du auch für was das TFL entwickelt wurde und warum.[/SIZE]

Zitat

Original von Joerg
[...]
Außerdem ergibt sich das Verbot schon aus dem Begriff an sich: Standlicht
M.E. also ein klares Verbot für das Fahren mit Standlicht.

Zum Wort "Standlicht" siehe oben bzw. auch über den Verweis-Link auf Wikipedia zum Thema "Schneefall-Nebel-Regen-Scheinwerfer". :PDT_jok: :PDT_jok:
Und jetzt hole ich die Katze aus dem Sack und wir kommen dahin wo der Hund begraben ist: :razz:

M.E. ="meiner Anischt" :arrow: nicht zu Verwechseln mit der Ansicht des BMVBS


Zitat

Original von Joerg
Hiermit soll die passive Sicherheit der Motorradfahrer gestärkt werden, damit sie besonders tagsüber im Straßenverkehr besser erkannt werden und das ergibt ja nur dann Sinn, wenn alle anderen am Tag nicht mit Abblendlicht fahren.


Interessante Theorie! Quelle?
Jetzt weiß ich auch warum kein Streifenwagen mit Abblendlicht am Tage fährt und warum es teilweise beim Bund Dienstvorschrift ist mit Abblendlicht am Tage zu fahren. Danke Joerg. [die letzten 179 Zeichen (inkl. Leerzeichen) waren IRONIE]

Zitat

Original von Joerg
Zu dem Thema gibts eigentlich nur noch eins zu sagen (und zu GrandeQL überhaupt nichts mehr, weil du dich für mich als Diskussionspartner durch deine unqualifizierten und ausnahmslos kopierten Beiträge selbst ins Aus geschossen hast /ignore=ON),


Ja zu mir gibt es nichts mehr zu sagen, weil die Argumente fehlen. Ansonsten kann ich wirklich nur nocheinnmal die oben genannte CD-ROM empfehlen. Vielleicht hilft's!

Einigen wir uns auf folgendes:
Aussagen von Rechtsanwälten, Urteile, Aussagen von Polizisten und die Stellungnahme des BMVBS (Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung) sind für nichtig anzusehen und Joerg aus dem GrandePunto Forum hat Recht.


Zitat

Original von Joerg
schaut doch MAL in den Bußgeldkatalog:
Nr. 74
Nur mit Standlicht oder auf einer Straße mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung mit Fernlicht gefahren oder mit einem Kraftrad am Tage nicht mit Abblendlicht gefahren
Regelsatz in Euro 10 €
- mit Gefährdung 15 €
- mit Sachbeschädigung 35 €


Du hast es tatsächlich nicht verstanden... :crybaby2:

Zitat

Original von Joerg
Und jetzt seid ihr wieder dran ( @GrandeQL, kannst gerne schreiben, allerdings werde ich deine kopierten Ergüsse ganz sicher nicht mehr lesen :lol: )?



Joerg, lese meine Beiträge sonst machst Du mich so

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Joerg

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Mittwoch, 13. August 2008, 10:17

MAL was interessantes und offizielles zum Nachdenken über das Fahren mit Licht am Tag:

Abschlussbericht der Bundesanstalt für Bau- und Straßenwesen zum Fahren mit Licht am Tag
[URL=http://www.bast.de/nn_42642/DE/Publikationen/Downloads/downloads/tagfahrlicht-langfassung,templateId=raw,property=publicationFile.pdf/tagfahrlicht-langfassung.pdf]Quelle[/URL]

Auszüge:

Seite 8: Scheinwerfer – Abblendlicht

Insgesamt ist der Einsatz von Abblendlicht für Tagesfahrlicht aufgrund der Lichtverteilung und des Energiebedarfs vergleichbar ungünstig.

Seite 9: Begrenzungsleuchten (Standlicht)

Die Begrenzungsleuchten dienen der Sichtbarkeit des Fahrzeuges im Stillstand.
...
Die Nutzung der Begrenzungsleuchten ist gemäß Artikel 33 des Wiener Weltabkommens von 1968 in der Regel nur zusammen mit Abblendlicht, Fernlicht und unter bestimmten Umständen mit Nebelscheinwerfern zulässig.

Seite 37: Fazit zur Potenzialabgleichung bei Unfällen

Insgesamt wurden im Jahr 2002 mehr als 50% aller Unfälle mit Personenschaden als nicht TFL-relevant eingestuft.
...
Fast 50% aller TFL-relevanten Unfälle mit Personenschaden ereignen sich zwischen mehrspurigen Kraftfahrzeugen ohne Beteiligung anderer Verkehrsbeteiligungsarten. Dennoch ist der Anteil der Unfälle zwischen mehrspurigen Kraftfahrzeugen in TFL-relevanten Situationen an allen Unfällen dieser Gruppe unterdurchschnittlich (ca. 42%).

Seite 44: Überdeckung von Bremsleuchten

Das Problem der möglichen Überdeckung der Bremsleuchten durch das Fahren mit Abblendlicht am Tag wird in vielen älteren Studien als negativer Effekt des Fahrens mit Licht am Tag angeführt. Teilweise wurde ein negativer Effekt auf Auffahrunfälle festgestellt, der dem positiven Effekt auf andere Unfallkategorien entgegenstand und den Gesamteffekt verringerte.
...
Auch wenn die Gefahr einer Überdeckung der unteren Bremsleuchten durch das Rücklicht besteht, würde die hochgesetzte Bremsleuchte diesem Effekt gegenüberstehen.

Seite 45: Durchmischung

Eine Durchmischung von beleuchteten und unbeleuchteten Verkehrsteilnehmern im Straßenraum wirkt sich nachteilig auf die Sichtbarkeit der unbeleuchteten Verkehrsteilnehmer aus.
...
Besonders wenn der Anteil der mit Licht fahrenden Fahrzeuge relativ hoch ist und damit die Erwartung eines unbeleuchteten Fahrzeuges gering, kann ein solches Fahrzeug leicht übersehen werden. Eine Durchmischung ist daher zu vermeiden.

Anm.: Die Empfehlung der Behörde lautet also: Entweder alle mit Licht am Tag oder keiner mit Licht am Tag (außer die gesetzmäßig vorgeschriebenen Motorradfahrer).

Seite 48: Sichtbarkeit von motorisierten Zweirädern

Seit 1988 besteht durch die Änderung des § 17 der StVO für motorisierte Zweiräder die Pflicht, in Deutschland auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Die schmale Silhouette des Einspurfahrzeuges führt zu Problemen bei der Erkennung und Einschätzung durch andere Verkehrsteilnehmer.
...
Die Erkennung eines motorisierten Zweirades wird durch eingeschaltetes Abblendlicht (Anm.: beim Motorrad natürlich) verbessert.
Bei der Einführung einer Tagesfahrlichtpflicht für mehrspurige Fahrzeuge sollte für motorisierte Zweiradfahrer eine andere als die bislang vorgeschriebene Signalisierungsart (Fahren mit Abblendlicht) vorgesehen werden.

Seite 60: Zusammenfassung

Die beste Eignung für den Einsatz als Tagesfahrlicht haben spezielle Tagesfahrleuchten. Das Fahren mit Abblendlicht ist dagegen aufgrund der eigentlichen Zweckbestimmung des Abblendlichts weniger geeignet und weniger effizient.
...
Tagesfahrleuchten zeichnen sich im Vergleich zum Abblendlicht durch deutlich geringeren Kraftstoffmehrverbrauch und deutlich niedrigere CO2-Emissionen aus. Während der Kraftstoffmehrverbrauch bei Abblendlicht pro Fahrzeug bei etwa 0,2l / 100km liegt, ergibt sich für Tagfahrleuchten im Glühlampentechnik ein Mehrverbrauch von maximal 0,052l / 100km und für Tagfahrleuchten in in LED-Technik ein Mehrverbrauch von maximal 0,02l / 100km.

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Joerg« (13. August 2008, 10:21)


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