Hatte ich mir fast gedacht, denn der Unterschied war definitiv zu groß.
Ich würde folgendes machen:
- Den Händler mit dem Ergebnis des Lackierers konfrontieren (hast du ja quasi schon gemacht)
- Einen kompletten Austausch der Türen gegen "fabrikneue" verlangen
- Wenn der Händler das ablehnt mit "Rücktritt vom Kaufvertrag" drohen
Spätestens dann sollte der Händler einlenken, denn das würde sehr teuer für ihn!
Da der Wagen definitiv mit einem Schaden behaftet war und dieser noch dazu schlecht nachgebessert wurde, ist ein Sachmangel nach
§ 434 BGB gegeben.
Du hast jetzt die Rechte nach
§ 437 BGB.
Erstmal besteht allerdings für den Händler das Recht nachzubessern.
Denn wenn die Nachbesserung dazu führt, dass aus einem Neuwagen auch wieder ein Neuwagen wird, dann ist der Mangel behoben. Dazu ist allerdings ein Austausch der Türen gegen fabrikneue Türen notwendig. Werden die Türen nicht fabrikneu ausgetauscht, bekommst du Ersatztüren, die dann wieder lackiert werden müssen und damit natürlich wieder ein Unterschied in der Lackschicht auftritt.
Auch wenn die Farbe 100%ig passen sollte, ist der Unterschied da und durch einen Gutachter nachweisbar (wie du ja selbst erlebt hast).
Du hättest einen Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Sache nach
§ 439 Abs. 1 BGB
Auszug:
(1) Der Käufer kann als Nacherfüllung
nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder
die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen.
Der Knackpunkt liegt allerdings hierin:
§ 439 Abs. 3 BGB.
Auszug:
(3)
Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung unbeschadet des § 275 ABS. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Käufer zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Käufers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung; das Recht des Verkäufers, auch diese unter den Voraussetzungen des Satzes 1 zu verweigern, bleibt unberührt.
Was "unverhältnismäßige Kosten" für den Verkäufer sind und was die "Bedeutung des Mangels" und "erhebliche Nachteile für den Käufer sind", kann nur ein Rechtsanwalt und letztenendes ein Richter entscheiden. Der Spielraum ist hier relativ groß und wird von Fall zu Fall speziell festgelegt.
Werden die Türen nicht gegen fabrikneue Türen getauscht, würde ich
zusätzlich noch eine Kaufpreisminderung nach
§ 441 BGB verlangen.
Wirklich helfen können wird dir aber wahrscheinlich nur ein Anwalt, denn ich schätze MAL, dass der Verkäufer sich mit Händen und Füßen gegen alles wehren wird, was für ihn Kosten verursacht. Ich gehe nämlich davon aus, dass er den Schaden sehr wohl kannte, denn ein Händler sieht normalerweise sofort, dass eine Lackierung nicht in Ordnung ist. Darum wahrscheinlich auch die Übergabe in der Werkstatt, damit du den Unterschied nicht bemerkst.
Und ganz ehrlich würde ich jede Höfflichkeit weglassen, denn der Händler hat meiner Meinung nach versucht dich übers Ohr zu hauen. Es passt einfach alles zusammen, dass er alles wusste und dich mit voller Absicht verarscht hat.