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Peer-SP

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Montag, 11. August 2008, 20:37

Standlicht + Nebelscheinwerfer?

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Hey Leute,

ich fange MAL ein Thema an, das in vielen Foren lange diskutiert wurde und man nirgends eine Präzise Antwort erhält.

Und zwar würde es mich Interessieren ob man am Tag mit Standlicht und Nebelscheinwerfer fahren darf. Es kommen mir so viele mit dieser Kombination entgegen und da Interessiert es mich einfach MAL. In der Autobild stand glaub ich MAL das es Erlaubt wäre....
Ansich müsste diese Kombination technisch ja technisch nicht möglich sein wenn es verboten wäre oder nicht?

Mir geht es darum, dass mir meine Nebelscheinwerfer zu schade sind um nur montiert zu sein :-(


Besonders gespannt bin ich auf die Antwort von Joerg, da er / du dich ja gut mit der deutschen Rechtslage auskennst!



MFG Peer-SP
Freundliche Grüße aus Hengsen

Peer

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Joerg

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2

Montag, 11. August 2008, 20:59

Das ist schnell und einfach beantwortet:
Nebelscheinwerfer dürfen nur dann in Betrieb genommen werden, wenn die Sicht erheblich durch Nebel, Schneefall oder Regen beeinträchtigt ist.
Ob dabei irgendein anderes Licht eingeschaltet ist oder nicht, ist völlig unerheblich.
Zum Beweis:
§ 17 Abs. 3 STVO
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.

Ist dies nicht der Fall, ist ein Bußgeld fällig und das völlig zu Recht, aber leider viel zu selten!

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Joerg« (12. August 2008, 01:14)


Peer-SP

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3

Montag, 11. August 2008, 21:02

Gut danke!

Find ich spitze von dir, dass du so schnell so präzise auf meine Frage geantwortet hast =) Somit weiß ich das ich nicht darf und fang nicht damit an *g*


Schade nur um die viel zu selten genutzten Nebler
Freundliche Grüße aus Hengsen

Peer

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Joerg

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Montag, 11. August 2008, 21:19

Nebelscheinwerfer sind ein Sicherheitsobjekt und nicht zur "Zur Schau Stellung dämlichen Verhaltens" gedacht. Ich nenne das einfach so, weil die meisten der Meinung sind, dass NS cool sind und man jedem zeigen muss "Schaut her, ich habe Nebelscheinwerfer, ich habe ein tolles Auto, ich bin ein echter Mann!" :lol:

Ich setz sogar noch einen drauf:
In meinen Augen ist das Fahren mit Nebelscheinwerfern am Tag und bei Nacht wenn es nicht unbedingt notwendig ist "pupertierendes Proll-Verhalten von Verkehrsidioten" und die schlimsten Idioten dabei sind die, die meinen sie müssten am hellichten Tage mit Standlicht und eingeschalteten Nebelscheinwerfern rumfahren. :lol:

Echte Volltrottel in meinen Augen! :lol:

Wenn es wirklich MAL nötig ist, dann sind NS schon eine Menge wert, das habe ich 1987 gemerkt, als auf der A4 der schwere Massenunfall wegen Nebel war. Seitdem gibt es auf der A4 zwischen Köln und Aachen auch Nebelwarnanlagen. Da betrug die Sichtweite keine 20m und ohne Nebelscheinwerfer wäre ich da keinen Meter mehr gefahren, was ich aber leider musste, da ich auf dem Weg zur Arbeit war und als Lehrling kommt man da nicht gerne zu spät. :-(

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Joerg« (11. August 2008, 21:45)


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Montag, 11. August 2008, 23:30

"die meinen sie müssten am hellichten Tage mit Standlicht und eingeschalteten Nebelscheinwerfern rumfahren."

Gegen normales Licht oder Standlicht ist am Tage nichts einzuwenden aus meiner Sicht, ist in einigen europäischen Ländern sogar Pflicht, wenn ich mich nicht irre.

Nebelscheinwerfer hingegen müssen am Tag echt nicht sein!

Mein Grande Punto: Linea Sportiva, 1.4 T-Jet 16V 120 PS, Einparkhilfe hinten, Getönte Scheiben hinten, Ladedruckanzeige, org. Subwoofer, Mittelarmlehne, Navigon 5110, Marderstopp, Bilder <a href="http://www.grande-punto.de/thread.php?threadid=10400" target="_tab">hier


GrandeQL

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Montag, 11. August 2008, 23:51

@Joerg

Warum findest Du denn die eingeschalteten NSW am Tage so schlimm?
Ich kann keinerlei Gefährdungs-/Störungspotential erkennen...

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Montag, 11. August 2008, 23:58

Zitat

Original von Joerg
Ich setz sogar noch einen drauf:
In meinen Augen ist das Fahren mit Nebelscheinwerfern am Tag und bei Nacht wenn es nicht unbedingt notwendig ist "pupertierendes Proll-Verhalten von Verkehrsidioten" und die schlimsten Idioten dabei sind die, die meinen sie müssten am hellichten Tage mit Standlicht und eingeschalteten Nebelscheinwerfern rumfahren. :lol:

Echte Volltrottel in meinen Augen! :lol:


100% zustimme!!!!!!!!
Grüße,
puntostyling

Babymaserati

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Montag, 11. August 2008, 23:58

@GrandeQL: Nein, gar nicht! :roll: die Dinger blenden wie Sau. Das ist wie Fernlicht. :evil: :lol:
Mir nach, ich folge!

Dieser Beitrag wurde bereits 2 mal editiert, zuletzt von »Babymaserati« (11. August 2008, 23:59)

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Dienstag, 12. August 2008, 00:00

Wenn dich angeschaltete NSW am hellichten Tage blenden, solltest Du wirklich MAL deine Pupillenfunktionen überprüfen lassen.

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puntostyling

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Dienstag, 12. August 2008, 00:02

ich glaub seine pupillen sind in ordnung....

wenn du dann noch diese led dinger da drinne hast, isses MAL voll fürn eimer....die bleden wirklich wie sau..

aber wie joerg sagte, sowas ist am tage echt nur prollerei...."seht her mein auto ist so toll, ich habe sogar nebler"...
Grüße,
puntostyling

Babymaserati

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Dienstag, 12. August 2008, 00:04

Meine Augen sind in Ordnung, ich kann sehen wie ein Adler :PDT_ow: :lol:
Mir nach, ich folge!

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Dienstag, 12. August 2008, 00:04

LED Dinger?

Ich rede von einem Sonnenscheintag wie die letzten Tage und einem GP mit Standlicht+NSW.

Mich blendet da absolut gar nichts. Mir fallen die NSW nicht einmal richtig auf.

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scub

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Dienstag, 12. August 2008, 00:42

Ich fahre ohne NS am Tage und in der Nacht und setze diese nur zu den gesetzlich bestimmten Zwecken ein - aber wenn andere diese anhaben blendet es mich ebenfalls nicht?! Das mit dem blenden habe ich bis heute daher nicht verstanden.

... Daher fände ich es durchaus sinnvoll eventuell das Nebellicht mit als Tagfahrlicht kombinieren zu dürfen. Solange diese aber nicht erlaubt ist bleibt es bei mir aus... schmeisse dem Staat schon genug Geld in den Rachen.
... Wenn wir eine eigene Kneipe hätten könnten wir für immer zusammen bleiben!!! :-)

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Joerg

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Dienstag, 12. August 2008, 01:21

Zitat

Original von GrandeQL
@Joerg

Warum findest Du denn die eingeschalteten NSW am Tage so schlimm?
Ich kann keinerlei Gefährdungs-/Störungspotential erkennen...

Da gibt es doch gar keine Diskussion: Es ist verboten! Punkt und Aus.


Zitat

Original von donatello
Gegen normales Licht oder Standlicht ist am Tage nichts einzuwenden aus meiner Sicht, ist in einigen europäischen Ländern sogar Pflicht, wenn ich mich nicht irre.

Deutschland ist aber nunmal nicht "einigen europäischen Ländern".
Und wenn man sich MAL das hier durchliest und zwar richtig durchliest, dann ergibt sich daraus von selbst, dass sogar Abblendlicht am Tage bei Autos ebenfalls nicht erlaubt ist:
§ 17 Abs. 3 STVO
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren.

Bedeutet im Umkehrschluss, dass am Tage nicht mit Abblendlicht zu fahren ist, wenn Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht nicht erheblich behindern.
Wird auch nochmal untermauert durch:
§ 17 Abs. 2a STVO
(2a) Krafträder müssen auch am Tag mit Abblendlicht fahren.

Aber diese Diskussion hatten wir hier schon MAL in epischer Weite und da führte sie auch zu nichts, weil einige es einfach nicht verstehen wollten was im Gesetz steht.

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Joerg« (12. August 2008, 01:28)


Magna00

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15

Dienstag, 12. August 2008, 01:54

was alle gegen standlicht und nebelscheinwerfer haben .. seht es als tagfahrlicht :P
(is verboten is mir klar ^^)

aber solange die NSW richtig eingestellt sind und nicht blenden kanns einem wurscht sein .... warum drüber aufregen?
gibt genug andere dinge, die man tun kann mit der zeit, die man zum aufregen nutzt ;)

Dieser Beitrag wurde bereits 1 mal editiert, zuletzt von »Magna00« (12. August 2008, 01:54)

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kuame

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Dienstag, 12. August 2008, 11:15

Das ist noch interessant

Zitat

In Österreich dürfen Nebelscheinwerfer, sofern sie fest in die Fahrzeugfront eingebaut sind, auch als Tagfahrlicht verwendet werden.


Die Blendwirkung der NSW ist bei weitem geringer als die Blendwirkung des Fernlichtes. Es wird halt nur nicht so stark gestreut, die Fokussierung hilft bei Nebel noch etwas erkennen zu können. Hierbei sollten selbige natürlich so eingestellt sein, daß sie den Sichtbereich vor dem Fz. ausleuchten (im Bereich von 25m) und nicht den Himmel. Merke, NSW die den Gegenverkehr blenden, nützen auch nix bei Nebel.

Zitat


Nebel besteht aus feinsten Wassertröpfchen, die auftreffendes Licht reflektieren. Das sieht für den Fahrer aus wie eine undurchdringliche weiße Wand. Deshalb dürfen Nebelscheinwerfer auf keinen Fall zu viel Streulicht in den Bereich oberhalb ihrer Anbauhöhe aussenden, denn dann verursachen sie Eigenblendung.

Korrekt angebrachte NSW machen somit auch kaum einen Sinn, um den sichtbaren Bereich im Dunkeln zu vergößern.
Eines muß ich aber anmerken, auf der BAB werden Fz. die ihre NSW angeschaltet haben und mit erheblicher Geschwindigkeit unterwegs sind ernster genommen (Als das wahrgenommen, was sie sind - eine Gefahr für andere). In so fern ist es als Warnung wohl gar nicht so schlecht, solange man in D rasen und andere gefährden darf. ;-)
gruss kuame

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GrandeQL

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Dienstag, 12. August 2008, 11:27


Um es zu verdeutlichen:

Ich fahre tagsüber für gewöhnlich nicht mit NSW herum. Habe dies jedoch schon des öfteren bei anderen gesehen und, wie bereits hier geschrieben, nicht als gefährdend eingestuft. Eher im Gegenteil.

Zu deinem Statement:

Zitat

Original von Joerg
Da gibt es doch gar keine Diskussion: Es ist verboten! Punkt und Aus.


Da stimme ich dir zu. Es ist verboten und wird mit Verwarnungsgeld bestraft vgl.:

Quellcode

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4
5
6
Bußgeldkennzahl: 117142
Verkehrsordnungswidrigkeit:
Sie benutzten missbräuchlich die Nebelscheinwerfer.
Verletzte Vorschrift:
§§ § 17 Abs. 3, § 49 StVO; § 24 StVG; 73 BKat
Verwarnungsgeld: 10 Euro


Aber was du hier sagst:

Zitat

Original von Joerg
Und wenn man sich MAL das hier durchliest und zwar richtig durchliest, dann ergibt sich daraus von selbst, dass sogar Abblendlicht am Tage bei Autos ebenfalls nicht erlaubt ist:
§ 17 ABS. 3 STVO
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tag mit Abblendlicht zu fahren.

Bedeutet im Umkehrschluss, dass am Tage nicht mit Abblendlicht zu fahren ist, wenn Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht nicht erheblich behindern.
Wird auch nochmal untermauert durch:
§ 17 ABS. 2a STVO
(2a) Krafträder müssen auch am Tag mit Abblendlicht fahren.


... ist in meinen Augen völliger Blödsinn!

Ich möchte dir gerne die Gründe darlegen.

Es gibt nur in bestimmten Fällen eine Beleuchtungspflicht und diese Fälle werden in § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO genannt:

[php]Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern, sind die vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen zu benutzen.[/php]

Wenn Du z.B. dein Abblendlicht außerhalb dieser Fälle benutzt ist dies nicht verboten.

Ich gehe sogar noch weiter. Außerhalb der Beleuchtungspflich könntest Du auch ungestraft nur mit Standlicht (Begrenzungsleuchten) fahren.
Denn: Das Fahren mit Standlicht ist [nur] dann verboten, wenn die Voraussetzungen von § 17 Abs. 1 Satz 1 StVO voliegen (Dunkelheit, Dämmerung, entsprechende Sichtverhältnisse). Daraus folgt, dass das Standlicht im Fahrbetrieb nur während der Beleuchtungspflicht unzulässig ist (so auch Bay 70, 31 = VM 70, 41).

Klar mit deinen Nebelscheinwerfern hast Du Recht, die dürfen nicht an sein, wenn nicht die Vorraussetzungen (§17 Abs. 3 Satz 1 & 2) dazu vorliegen.
Das benutzen derselbigen wird auch pönalisiert (s.o.).

Aber außer:

Quellcode

1
2
3
4
5
6
7
8
Bußgeldkennzahl: 117124
Verkehrsordnungswidrigkeit:
Sie fuhren nur mit Begrenzungsleuchten (Standlicht), obwohl Sie die
vorgeschriebenen Beleuchtungseinrichtungen (Abblendlicht) benutzen
mussten.
Verletzte Vorschrift:
§§ § 17 Abs. 2, § 49 StVO; § 24 StVG; 74 BKat
Verwarnungsgeld: 10 Euro


wird in meinen Augen in keinem anderen Fall das Fahren mit Standlicht (z.B. am Tage) bestraft.
Für mich gilt der Grundsatz: Keine Strafe ohne Gesetz (nulla poena sine lege). Dieser Rechtsgrundsatz genießt Verfassungsrang.

Nochmals eine Zusammenfassung meiner Argumente:

1. Fahren mit NSW außer in den §17 ABS. 3 Satz 1 genannten Fällen verboten und mit TBNR 117142 mit 10€ pönalisiert.

2. Fahren mit eingeschalteter Beleuchtung am Tage (Stand-/Abblendlicht) nicht verboten!

3. Fahren mit NSW am Tage in meinen Augen keine Gefährdung für andere, sondern eher das Gegenteil!



Bin auf die weitere Diskussion gespannt.

Grüße

Alex







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Dienstag, 12. August 2008, 11:30

so siehts dann in Europa sonst aus...

http://de.wikipedia.org/wiki/Tagfahrlicht
»sessantanove« hat folgendes Bild angehängt:
  • Licht.jpg

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Joerg

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Dienstag, 12. August 2008, 12:00

Zitat

Original von GrandeQL
1. Fahren mit NSW außer in den §17 ABS. 3 Satz 1 genannten Fällen verboten und mit TBNR 117142 mit 10€ pönalisiert.

2. Fahren mit eingeschalteter Beleuchtung am Tage (Stand-/Abblendlicht) nicht verboten!

3. Fahren mit NSW am Tage in meinen Augen keine Gefährdung für andere, sondern eher das Gegenteil!



Bin auf die weitere Diskussion gespannt.

Grüße

Alex

zu 1.: Korrekt
zu 2.: Teilweise falsch, denn
§ 17 Abs. 2 STVO
(2) Mit Begrenzungsleuchten (Standlicht) allein darf nicht gefahren werden.
Somit ist es verboten nur mit Standlicht zu fahren und bekommt dafür ebenfalls eine Strafe.
Und Abblendlicht am Tage ist nicht verboten, habe ich auch nie behauptet, ich habe gesagt, dass es gem. STVO eigentlich nicht erlaubt ist. Es wird aber leider geduldet und somit wird die Lichtpflicht für Motorradfahrer, die ja existiert um sie am Tage aus der Masse der Fahrzeuge besonders hervorzuheben, ad absurdum geführt.
zu 3.: Es bleibt dabei, es ist verboten, egal wie man darüber denkt.

GrandeQL

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Dienstag, 12. August 2008, 12:13

Hi Joerg, wie gesagt im Bußgeldkatalog, kann ich dazu nichts finden!

Klar, der Bußgeldkatalog enthält Regelbeispiele und hat lediglich den rechtlichen Charakter einer Zumessungsregel. Er ist keine Ahndungsvoraussetzung, so dass das Fehlen eines Tatbestandes im Katalog nicht etwa die Ahndung hindert; es fehlt dann bloß eine Zumessungsregel, so dass die Geldbuße nach § 17 III OWiG zu bemessen ist.

Aber: der Bußgeldkatalog enthält nahezu alle verpönten Verhaltensweisen u. a. der StVO, so dass hier das Fehlen eines Tatbestandes zumindest als ein gewichtiges Indiz für eine mutmaßliche Nichtahndbarkeit zu werten ist.

Rechtsgrundlage für eine Ahndung von Verstößen gegen die StVO ist § 24 StVG iVm einer auf § 6 StVG erlassenen Rechtsverordnung (hier: StVO). Es handelt sich um ein Blankettgesetz. Es sind also nur solche Verstöße als Ordnungswidrigkeiten verfolgbar, auf die in der StVO selbst hinsichtlich eines bestimmten Tatbestandes ausdrücklich verwiesen ist. Diese Rückverweisung ist für alle Verstöße der StVO in § 49 StVO zusammengefasst; hier nicht aufgeführte Verstöße der StVO sind nicht bußgeldbewährt.

§ 49 I Nr. 17 StVO pönalisert lapdiar alle Verstöße gegen die Beleuchtungsvorschriften aus § 17 StVO. Die Frage, ob ein Verhalten gegen die Beleuchtungsvorschriften verstößt oder nicht, kann nur und muss zwingend aus § 17 StVO beantwortet werden. Das war mein Thema!!!

Die Beleuchtungspflicht besteht nach Absatz I ausschließlich „während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder wenn die Sichtverhältnisse es sonst erfordern...“

Diese zeitliche und situative Einschränkung ergibt sich auch aus Absatz IIa, denn: Nur „Krafträder müssen auch am Tage mit [mindestens] Abblendlicht fahren“. Ansonsten würde die ständige Beleuchtungspflicht exklusiv für eine Verkehrsart gar keinen Sinn machen.

Außerhalb dieser Bedingungen kann und darf auch mit Stand-, Abblend- oder gar Fernlicht (soweit zulässig) gefahren werden. Diese Verhalten ist erlaubt, da nicht explizit pönalisiert (Bestimmtheitsgebot).

Nach § 17 II ist im Fahrbetrieb das Standlicht – während der Dauer der Beleuchtungspflicht – unzulässig. Unter diesen Bedingungen muss dann [mindestens] mit Abblendlicht oder auch mit Fernlicht (soweit zulässig) gefahren werden.

Die einzelnen Absätze stehen in einem engen Kontext zueinander. Darin sind sich Lehre, Rechtsprechung und der Gesetzgeber [ausnahmsweise] einig. In der amtlichen Begründung zu § 17 II StVO heißt es: „Der erste Satz („Mit Begrenzungsleuchten allein darf nicht gefahren werden.“) verlangt von den Kraftfahrern außerhalb wie innerhalb geschlossener Ortschaften unter den Voraussetzungen des Absatzes I Satz 1 (Dämmerung, Dunkelheit oder wenn es die Sichtverhältnisse sonst erfordern) stets die Benutzung mindestens des Abblendlichts. Der Gesetzgeber referenziert also ausdrücklich zwischen Absatz I und II.

Die Vorgabe, dass Fernlicht auf Straßen mit durchgehender, ausreichender Beleuchtung unzulässig ist, steht hierzu nicht in Widerspruch. Die Straßenbeleuchtung ist eigentlich nur dann in Betrieb, wenn auch die Voraussetzungen von Absatz Satz 1 vorliegen. Ansonsten ist die [zulässige] Benutzung des Fernlichts natürlich von den Verkehrsverhältnissen abhängig.

Grüße Alex

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